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Vertreibung von Jugendlichen, Punkern und Obdachlosen aus der Innenstadt
Gezielte Vertreibung von Jugendlichen, Punkern und Obdachlosen aus der Innenstadt durch rechtswidrige „Handlungsanweisung" bei der Polizei Hamburg!
Das Polizeikommissariat 14 (Großstadtrevier) in der Innenstadt hat am 11.02.2009 eine „Handlungsanweisung für das Einschreiten gegen Personen und Personengruppen" verfügt, die die Vertreibung von „Randgruppen (Alkoholiker, Obdachlose, Punker usw.)" durch „Identitätsfeststellungen", „Platzverweise" und „Ingewahrsamnahmen" vorsieht.
Die Polizei begründet dieses Vorgehen mit der Lageeinschätzung, dass die „umfassenden Einkaufsmöglichkeiten" und die „touristischen Sehenswürdigkeiten" zu einer „hohen Besucherfrequenz" führen und das Verhalten der „Randgruppen" die „öffentliche Sicherheit und Ordnung" sowie das „Sicherheitsgefühl der Bürger" beeinträchtigt.
Die Ausgrenzung von Jugendlichen und Obdachlosen wird in der Lageeinschätzung mit dem Schutz der öffentlichen „Sicherheit und Sauberkeit in der Innenstadt" gerechtfertigt. Es sei „nicht mehr hinnehmbar, dass durch bestimmte Gruppen Aufenthaltsorte (z.B. Bänke und Plätze) (...) in Anspruch genommen werden und somit der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung stehen."
Innenbehörde und Polizei zeichnen das Bild einer verwahrlosten Innenstadt. Durch drastische Formulierung wie „übermäßige Verschmutzung", „Urinieren in der Öffentlichkeit", „ruhestörender Lärm" und „freilaufende Hunde", durch die „es zu nicht vorhersehbaren Hundebissen kommen kann" werden dramatische Gefahren konstruiert und Menschen als „Randgruppen" stigmatisiert.
Christiane Schneider: „Die Polizeiführung hat offensichtlich ein Feindbild, das sie bekämpfen will. Dies ist die Vollstreckung einer Politik, die ein Gesellschaftliches Klima fördert, in der die von Verarmung Betroffenen ausgegrenzt und aus dem Stadtbild entfernt werden sollen. Die feine Gesellschaft will der Armut nicht konfrontiert werden. Jugendliche, Punks und Obdachlose sollen ausgegrenzt und kriminalisiert werden. Es ist Skandal, dass sich die Polizei nicht mehr an ihren gesetzlichen Aufgaben und der Rechtsprechung orientiert, sondern die law-and-order-Politik des CDU-GAL-Senats umsetzt. DIE LINKE streitet innerhalb und außerhalb des Parlaments für ein solidarisches Hamburg für alle. Wir werden den von Ausgrenzung und Vertreibung zur Seite stehen."
Platzverweise sind ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht der Bewegungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz.
Im Handbuch des Polizeirechts (Lisken/ Deninnger) wird die juristische Bewertung der Sachverhalte klar und eindeutig vorgenommen: „Der bloße Aufenthalt von Nichtsesshaften etwa in städtischen Fußgängerzonen oder Parks rechtfertigt keine Platzverweisung, da der Tatbestand der Nichtsesshaftigkeit ebenso wie auch der bloße Alkoholkonsum oder das Betteln nicht die Voraussetzungen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinn erfüllen."
Auch im Kommentar zum Hamburgischen Polizei- und Ordnungsrecht (Merten/ Merten) heißt es zu § 12 a Platzverweisung unter VII Platzverweis für Nichtsesshafte: „Nicht mehr strittig ist, dass Bettelei und freiwillige Obdachlosigkeit nach allgemeiner Betrachtung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (VGH Mannheim, NVwZ 1999, 560 ff.; Ruder, NVwZ 2001, 1223). Daher kann dem bloßen Aufenthalt von Nichtsesshaften etwa in Fußgängerzonen oder Parkanlagen nicht mit einem Platzverweis begegnet werden. Die Tatbestände des Bettelns und der Nichtsesshaftigkeit stellen keine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und keine Straftat dar. Das Sitzen und vorübergehende Lagern auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in Parkanlagen, auch wenn es zum Alkoholgenuss erfolgt, hält die Grenzen des kommunikativen Gemeingebrauchs ein und stellt keine Platzverweis rechtfertigende Gefahr dar (OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251; VGH Mannheim, DVBl. 1999, 333; Roos, RhpfPOG, § 13, Rn. 7; Baller/ Eiffler/ Tschisch, BlnASOG, § 29, Rn. 3)."
Die Handlungsanweisung des Polizeikommissariats hingegen soll für die „einschreitenden Polizeikräfte" „Handlungssicherheit" schaffen, um der „Verfestigung bestimmter Szenen" entgegenzuwirken. Folgende „taktische Maßnahmen" werden zur „Prävention" angeordnet:
- „Erhöhung der uniformierten Präsenz
- Personalienfeststellung bei Antreffen der entsprechenden Klientel
- Erteilung von Platzverweisen bei entsprechender Gefährdungs- oder Störungslage
- Ingewahrsamnahme bei Missachtung der Verfügung"
Bei der Vertreibung der „Szene" werden auch Zivilfahnder („ZF") zur „anlassbezogenen Aufklärung" sowie zur „Durchführung erforderlicher Maßnahmen beim Feststellen von Störungen" eingesetzt, außerdem können auch „Zusatzkräfte" angefordert werden.
Zur Rechtfertigung der Vertreibungspraxis sollen folgende Ordnungswidrigkeiten als Rechtsgrundlagen herangezogen werden:
- „Ruhestörender Lärm",
hier sei § 117 OwiG „einschlägig" „unter den sämtliche Sachverhalte, in denen die Betroffenen z.B. mit Abspielgeräten rücksichtslos laut Musik hören, bzw. lautes „grölen"." subsumiert werden könnte, - „Urinieren in der Öffentlichkeit",
bei dem es sich „tatbestandlich um die Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung" handele, einschlägig sei der § 118 OwiG, - „Unangeleinte Hunde im Stadtgebiet",
die gegen § 8 HundeG i.V.m. § 27 (1) 1 c HundeG verstoßen. Hier sei der Bezirkliche Ordnungsdienst (BOD) „originär zuständig, der über das PK 14 in Kenntnis gesetzt wird."
Anstatt die rechtlichen Voraussetzungen für die polizeilichen Maßnahmen zu erläutern, insbesondere hinsichtlich der Identitätsfeststellung, des Platzverweises und der Ingewahrsamnahmen, die erhebliche Grundrechtseingriffe darstellen, werden in der „Handlungsanweisung" lapidar drei Ordnungswidrigkeiten benannt. Platzverweise sind aber Verwaltungsakte, für deren Anordnung nicht nur eine konkrete Gefahr notwendig ist, sondern auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist.
Als Adressaten von Identitätsfeststellungen, Platzverweisen und Ingewahrsamnahmen werden in der „Handlungsanweisung" folgende „Gruppierungen ab mindestens zwei Personen, auf die folgende Voraussetzungen zutreffen" genannt:
- „Zusammenkünfte von Punks und ähnlichen Gruppierungen, die provokativ Laufwege der Passanten „besetzen", um folgend aggressiv zu betteln, durch Ansprache provozieren (Pöbelei), Alkohol konsumieren usw.
- Zusammenkünfte von Alkoholikern (üblicherweise bestehend aus Personen der Randständigenszene), die sich vornehmlich auf Sitzgruppen im Bereich der Innenstadt ausbreiten und Passanten belästigen.
- Sonstige Personengruppen, die durch ihr Auftreten die öffentliche Sicherheit und Sauberkeit der öffentlichen Flächen beeinträchtigen (z.B. Vermüllung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit sonstiger Personen)."
„Bei den beiden erstgenannten Personengruppen genügt die Tatsache, dass sie sich in Personenmehrzahl an einem Ort aufhalten. Erfahrungsgemäß kann angenommen werden, dass durch diese Personengruppen folgend Aggressionen ausgehen und eine Fremdgefährdung nicht auszuschließen ist. Entsprechende Sachverhalte aus der Vergangenheit begründen zudem eine Gefahrenprognose, selbst dann, wenn die aktuell angetroffene Person bis dato polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist („Ich bin das erste mal hier und war neulich gar nicht dabei!")"
Diese Gefahrenprognose ist willkürlich und damit offensichtlich rechtswidrig. Die Polizeiführung gibt offen zu, dass sie auch Personen schikaniert, die polizeilich bisher nicht registriert wurden und sich sogar von etwaigen Störungen in der Vergangenheit distanzieren.
In der „Handlungsanweisung" heißt es dann weiter: „Aufgrund des generell unkooperativen Verhaltens der Gruppierungen, ist ein Platzverweis -PV- bis Geschäftsschluss (derzeit i.d.R. 22.00 Uhr) auszusprechen."
Damit offenbart die Polizeiführung ihr Kernanliegen: die Interessen von Geschäftsleuten und Konzernen in der Innenstadt durchzusetzen, die „das Elend" in der Stadt nicht mehr sehen wollen. Seit Jahren wird von law-and-order-Politikern und Unternehmern gefordert, Obdachlose aus der Innenstadt zu vertreiben, zur Not jetzt auch mit Polizeigewalt.
Der Platzverweis soll sich auf die „Antrefförtlichkeit und das nähere Umfeld (Blickrichtung 360 Grad) beziehen." Wörtlich heißt es: „Sollte der Antreffort z.B. Jungfernstieg sein, wäre der Bereich rund um die Binnenalster als Platzverweis-Gebiet zu benennen."
Als bestes Beispiel wird der „Rathausmarkt mit seinen angrenzenden Straßenzügen" genannt.
Mit Sicherheit liegt dies darin begründet, dass auch der CDU-GAL-Senat den Blick auf die Armut nicht mehr ertragen kann, die durch Hartz IV und durch Sozialhilfesätze verursacht wurde, die weit unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums liegen.
Prof. Dr. Sebastian Scheerer, Leiter des Instituts für Kriminologische Sozialforschung an der Universität Hamburg: „Von Jugendlichen, Punkern und Obdachlosen geht in der Regel keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Diese Milieus und Lebensstilszenen sind vielmehr Ausdruck urbaner Vielfalt in Hamburg. Die politisch motivierte Kriminalisierung durch die Hamburger Polizei ist offensichtlich rechtswidrig. Das aggressive „Handlungskonzept" der Polizei ist eine sich selbsterfüllende Prophezeiungen, da sie die Eskalationsspirale erst in Gang setzt.
Die Ideologie der soziale Säuberung der Stadt soll für den Luxuskonsum das erforderliche Wohlfühlambiente herstellen. Es ist bezeichnend, dass vom „Bettlerpapier" über das „Handlungskonzept St. Georg" bis hin zur „Handlungsanweisung Innenstadt" periodische soziale Säuberungskampagnen gestartet werden. Anstatt die differenzierten Milieus zu tolerieren und gegebenenfalls Hilfestellung zu leisten, werden die Menschen ausgegrenzt. Das Handlungskonzept dient dazu, zunehmend rücksichtslos gegen Randgruppen vorzugehen, die im Gegensatz zur den Reedern und der high society keine Lobby haben."
Um die Hintergründe zu Beleuchten hat die Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE eine Kleine Anfrage an den Senat gerichtet (Bürgerschaftsdrucksache 19/2421), die Antworten sind allerdings geradezu unverschämt. Deshalb werden wir demnächste eine Große Anfrage an den Senat richten, um das Thema wieder auf die Tagesordnung zu setzen und den politischen Druck zu erhöhen.
Bela Rogalla